
Arzneimittel‑Abrechnung
Eine unlösbare Aufgabenstellung?

Spätestens mit der Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP kommt der Frage nach den rechtlichen Grundlagen zwischen der Apotheke, den Abrechnungsdienstleistern und den Leistungserbringern eine große Bedeutung zu. Die Ausgestaltung dieses Dreiecksverhältnisses ist relevant für die Absicherung der Forderungen der Apotheke für den Fall der Insolvenz des Abrechnungszentrums. Dieser Beitrag untersucht die un terschiedlichen Vorgehensweisen innerhalb der Rezeptabrechnung und die sich daraus ergebenden Folgen.
Autor
Rezeptabrechnung über Abrechnungsstellen und Insolvenzschutz
Eine unlösbare Aufgabenstellung?
von RA, FA StR Theo Clotten, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden und RA, FA HGesR Prof. Dr. Stephan Arens, Koblenz
Gesetzliche Grundlagen der Abrechnung
Neuregelung: Offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten
Gemäß § 300 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V können Apotheken im Rahmen der Abrechnung nach § 300 Abs. 1 SGB V die Leistungen von Rechenzentren in Anspruch nehmen. Diese Anbieter wiederum haben nach der seit dem 20.07.2021 geltenden Fassung des § 300 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V die vereinnahmten Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen.
Diese im Zuge des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) in Abs. 2 S. 1 Hs. 2 eingefügte Regelung ist eine Reaktion auf die bereits genannte Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP Deutschland GmbH. Wie der Begründung zu dieser Neuregelung (BT-Drs. 19/30560, S. 56) entnommen werden kann, sollen hierdurch die Apotheken und anderen Anbieter von Arzneimitteln weitestgehend davor geschützt werden, dass die von den Kostenträgern gezahlten Vergütungen in einer etwaigen Insolvenz eines Rechenzentrums in die Insolvenzmasse fallen. Eine entsprechende Verpflichtung, Anderkonten für Kunden im Rahmen der über Kreditinstitute abgewickelten Zahlungen zu verwenden, bestand bis dato nicht in gleichem Maße.
Gesetzliche Grundlagen bei einer Insolvenz
Grundsätzlich werden Forderungen in der Insolvenz quotal aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient, wenn sie zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten. „Besser“ stellen sich diejenigen, denen eine vorrangige Befriedigung zukommt. Zu unterscheiden sind dabei vor allem zwei Rechtsinstitute: die Aussonderung und die Absonderung. Während die Aussonderung (§ 47 Insolvenzordnung [InsO]) die Herausgabe massefremder Gegenstände zum Ziel hat, ist den Absonderungsberechtigten ein derartiger Zugriff verwehrt (§§ 49, 50, 51 InsO). Die Absonderungsberechtigten haben vielmehr ein Recht auf bevorzugte Befriedigung. Hierbei steht dem Insolvenzverwalter aber regelmäßig eine Gebühr i. H. v. neun Prozent der Forderung zu.
Handling in der Praxis: vertragliche Grundlagen
Trotz dieser gesetzlichen Vorgaben lassen sich in den aktuell von den Abrechnungszentren verwendeten vertraglichen Grundlagen unterschiedliche Vorgehensweisen innerhalb der Rezeptabrechnung und insbesondere der Behandlung der in Rede stehenden Forderungen erkennen:
- Zum einen finden sich vollumfängliche Forderungsabtretungen, mit denen der Leistungserbringer (Apotheke) seine gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen) bestehenden Ansprüche auf den Rezeptabrechner überträgt.
- Zum anderen finden sich Regelungen, in denen ausdrücklich keine(!) Forderungsabtretung vereinbart und vollzogen wird. Vielmehr bevollmächtigt der Leistungserbringer hierbei das jeweilige Abrechnungszentrum lediglich mit der Einziehung seiner Forderungen. In diesen Modellen der sogenannten Verwaltungstreuhand wird weiter eine Verbuchung auf Treuhand- bzw. Fremdgeldkonten zugesichert.
Forderungsabtretung/Factoring/Inkassozession
In Fällen, in denen sich aus den vertraglichen Vereinbarungen eine Inkassozession – d. h. Abtretung der Forderung vom ursprünglichen Gläubiger (Zedenten) an einen neuen Gläubiger (Zessionar) – ergibt, kommt es zu einem vollumfänglichen Gläubigerwechsel. Die abgetretene Forderung steht dem Rezeptabrechner als neuem Forderungsinhaber zu und dieser ist berechtigt, die Forderung im eigenen Namen gegenüber den Kostenträgern geltend zu machen. Ferner sehen die vertraglichen Regelungen in diesen Fällen vor, dass sich der Rezeptabrechner verpflichtet, dem ursprünglichen Forderungsinhaber für den Abkauf der Forderung einen Geldbetrag abzüglich vereinbarter Gebühren zu zahlen.
MERKE
Es gilt zu beachten, dass diese Factoring-Vereinbarungen regelmäßig ein sogenanntes unechtes Factoring abbilden. D. h., dass die Abrechnungsstelle das Ausfallrisiko der Forderung nicht übernimmt und ihr im Falle des Forderungsausfalls (z. B. Zahlungsverweigerung der Krankenkassen) ein Anspruch auf Rückabwicklung durch die Apotheke zusteht.
Achtung: unechtes Factoring
Wie ein unechtes Factoring insolvenzrechtlich zu behandeln ist, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Die herrschende Meinung gesteht dem Factor in der Insolvenz des Zedenten (also der Apotheke) beim unechten Factoring kein Aussonderungsrecht gegen den „Abrechner“ zu. Wichtig wird dies vor allem dann, wenn der Abrechnungsdienstleister die Forderung einzieht und dann in die Insolvenz fällt. An diesen Forderungen steht der Apotheke wohl nur ein Recht auf sogenannte Ersatzaussonderung zu. Prinzipiell würde dies bedeuten, dass die Apotheke die Forderung – abzüglich der Gebühren für den Insolvenzverwalter – erhält. Dafür muss der Erlös der Apotheke aber eindeutig zuordenbar sein. Praktisch besteht im Regelfall aber folgendes Problem: Ist die Forderung auf dem Bankkonto des Abrechnungsdienstleisters mit anderen Geldern (etwa von anderen Apotheken) vermischt, kann diese nicht mehr eindeutig zugeordnet werden und ist demzufolge „ununterscheidbar“ geworden. Dann ist eine Aussonderung nicht mehr möglich und die Forderung wird nur quotal als normale Insolvenzforderung befriedigt.
Da im Falle einer Forderungsabtretung – und insbesondere sofern diese auf den Auszahlungsbetrag aufschiebend bedingt erfolgt – die vom Rezeptabrechner vereinnahmten Gelder nicht zur Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber, sondern zur Verrechnung mit den bereits geleisteten Abschlags- oder Auszahlungsbeträgen bestimmt sind, liegt auch kein Anwendungsfall des neu eingefügten § 300 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V vor, sodass es keiner Verbuchung/Einzahlung auf einem offenen Treuhandkonto bedarf.
Einziehungsermächtigung
Alternativ zur Forderungsabtretung sehen andere Rezeptabrechner in ihren vertraglichen Vereinbarungen eine Einziehungsermächtigung i. S. d. § 185 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Hierbei soll der zur Einziehung ermächtigte Rezeptabrechner die Forderungen aus den übergebenen Rezepten im eigenen Namen, jedoch ausschließlich für Rechnung der jeweils beauftragenden und Rechteinhaber der Forderungen bleibenden Apotheke gegenüber den Kostenträgern g eltend machen dürfen. In diesen Fällen kommt es zu einer sogenannten unechten Verwaltungstreuhand. Das bedeutet, dass der Treugeber (Apotheke) dem Treuhänder (Rezeptabrechner) seine Forderung gegenüber den Kostenträgern allein zur Verwaltung (Einziehung und Weiterleitung nach Abzug eigener Gebühren) überlässt, wohingegen die Rechtszuständigkeit (Inhaberschaft der Forderungen) unverändert bleibt. In dieser Konstellation findet nun auch die eingangs beschriebene und als Reaktion auf die „AvP-Pleite“ ergangene Gesetzesänderung Anwendung, sodass die zur Weiterleitung an Dritte bestimmten Gelder unverzüglich auf entsprechende Treuhandkonten einzuzahlen sind.
Sofern ein Treuhandverhältnis besteht und die Treuhandkonten auch tatsächlich eingerichtet werden, kann dem Treugeber ein Recht auf die Rückübertragung (= Auszahlung des Geldes auf dem Treuhandkonto) zustehen. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten: Bei der Insolvenz des Treuhänders sind Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders genutzt worden sind, nicht aussonderungsfähig. Eine Vermischung der Geldbestände (Fremdgelder und eigene Gelder) schließt die Aussonderung aus. Kurz gesagt: Sofern ein Treuhandkonto zugesagt wird, muss dieses auch tatsächlich eingerichtet sein, damit eine wirksame Insolvenzsicherung vorliegt.
FAZIT
Ein insolvenzgesichertes Treuhandkonto kann einen hohen Schutz für Apotheken vor der Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters bieten. Gleichzeitig stellen aber weder eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) noch Gesetzesänderungen einen 100-prozentigen Schutz dar. Dies gilt vor allem dann, wenn durch den Abrechnungsdienstleister – wie wohl im Fall von AvP – keine strikte Trennung unterschiedlicher wirtschaftlicher Sphären eingehalten wird und somit eine Vermischung von Eigen- und Fremdgeldern nicht ausgeschlossen werden kann.
