
Nutzungsdauer von Hard‑ und Software
ab 2021 von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt

Mitte Januar hat sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und -chefinnen der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter verständigt. Die Umsetzung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer (z. B. Hessen) eine Regelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein solches Schreiben nun veröffentlicht worden (BMF, Schreiben vom 26.02.2021, Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811).
Autor
Nutzungsdauer von Hard- und Software ab 2021 von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Das BMF stellt fest, dass Computerhardware sowie erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware aufgrund des raschen technischen Fortschritts e inem immer schnelleren Wandel unterliegen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (= Abschreibungsdauer) wurde für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse. Nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuer gesetz (EStG) i. V. m. dem neuen BMF-Schreiben kann nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde gelegt werden. Damit kann die Anschaffung oder die Herstellung der nachstehend näher beschriebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Kaufs sofort steuerlich berücksichtigt werden und muss nicht mehr auf einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden.
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 26.02.2021 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :013
Abrufbar unter iww.de/ah – Abruf-Nr: 220811
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Die der „Sofortabschreibung“ unterliegenden Wirtschaftsgüter sind wie folgt definiert:
- Der Begriff „Computerhardware“ umfasst z. B. Computer, Workstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte sowie Peripheriegeräte.
- Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur D ateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen (z. B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme).
Anwendungszeiträume
Die Neuregelung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen (Jahresabschluss und Einnahmen-Überschussrechnung) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Damit sind Apotheken, die ihren Gewinn nach e inem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bereits frühzeitig begünstigt: Die Regelung kann nämlich schon für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die ab dem 01.02.2020 beginnen. Als zusätzliche steuer liche Entlastung bestimmt das BMF, dass die Neuregelung auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden darf, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige N utzungsdauer zugrunde gelegt wurde. D. h., dass der Restbuchwert von z. B. im Jahr 2019 angeschafften Wirtschaftsgütern, die der damaligen dreijährigen Abschreibung unterlegen haben, nun im Jahr 2021 – bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr schon früher – ebenfalls sofort abgeschrieben werden können.
Für Neuanschaffungen im Privatbereich, die zur Einkünfteerzielung (z. B. neuer Laptop zur Verwaltung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder für die Angestelltentätigkeit) verwendet werden, sind alle Anschaffungen ab dem 01.01.2021 von der Neuregelung begünstigt.
Hinweise für die Apothekenpraxis
Die Sofortabschreibung im Zeitpunkt des Erwerbs ist kein Muss. Sollte es sich insbesondere aus betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen so darstellen, dass die bisherige Nutzungsdauer von drei Jahren besser beibehalten wird, ist dies möglich.
| Neuregelung bietet Möglichkeiten, Anwendung aber kein Muss
Bei der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA, § 7 Abs. 1 EStG) werden die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Die jährlichen Abschreibungsbeträge bleiben somit über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant. Maßgebend für den Zeitraum der AfA ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 EStG die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, also der Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt oder verwendet werden kann. Sie ist grundsätzlich von der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung im Betrieb abhängig. Auszugehen ist prinzipiell von der technischen N utzungsdauer. Bei der Ermittlung der Nutzungsdauer ist auf die spezifischen Verhältnisse des jeweiligen Wirtschaftsguts im einzelnen Betrieb abzustellen (s. dazu z. B. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19.11.1997, Az. X R 78/94).
Die künftige Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts steht zum Zeitpunkt des Erwerbs im Regelfall nicht fest; sie ist deshalb zu schätzen. Maßgebend sind die Überlegungen, die ein vorsichtig betrachtender und vernünftig wirtschaftender Kaufmann anstellen würde. Abzustellen ist nicht auf die subjektiven Ansichten, sondern auf allgemeine Erfahrungssätze (BFH, Urteil vom 28.09.1971, Az. VIII R 73/68). Bei den amtlichen AfA-Tabellen und dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 handelt es sich um Verwaltungsanweisungen. Sie sollen e inen Anhaltspunkt dafür geben, ob die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zutreffend geschätzt wurde. Des Weiteren soll durch sie auch die Einheitlichkeit der Verwaltung und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesichert werden. Wird von den in den amtlichen AfA-Tabellen angegebenen AfA-Sätzen abgewichen, ist eine besondere Begründung erforderlich.
