
Teil 3 Apothekenübertragung ohne Kopfschmerzen
Verhandlungsphase

Schon vor der eigentlichen Apothekenübertragung entsteht mit der Aufnahme des Kontakts zwischen Inhaber und Interessent ein vorvertragliches Schuldverhältnis. AH berichtet, was rechtlich in dieser sensiblen Phase zu beachten ist.
Autor
Apothekenübertragung ohne Kopfschmerzen
Teil 3: Verhandlungsphase
von RA Martin Hassel, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden
Hintergrund
Schon in der ersten Phase der Vertragsverhandlungen, in der insbesondere Daten ausgetauscht werden und vertrauliche Informationen zu schützen sind, entstehen Rechte und Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung Schaden ersatzansprüche auslösen kann (§ 311 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Es bietet sich an, dieses Vertragsanbahnungsverhältnis schriftlich genauer zu regeln und die Rechte und Pflichten der Vertragspar teien vor einem möglichen Verkauf der Apotheke zu definieren. Auf diese Weise können der Umgang mit vertraulichen Daten, ein Zeitplan oder ein Fortgang der Verhandlungen, der Konkurrenzschutz und die Geheimhaltung geregelt und bei einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen auch sanktioniert werden.
Herausgabe von Daten und Zahlen durch den Verkäufer
Insbesondere der Verkäufer hat ein Interesse daran, dass persönliche und vertrauliche Daten geschützt werden. Hierzu zählen die Geheimhaltung und die Nichtverbreitung von in mündlicher oder schriftlicher Form übermittelten Daten. Der Verkäufer sollte sich vor dem Start eines Verkaufsprozesses überlegen, was er alles schützen möchte. Hierfür kommen z. B. die konkre ten wirtschaftlichen Daten einer Apotheke bzw. die übergebenen Daten wie betriebswirtschaftliche Auswertungen, Bilanzen etc. infrage. Aber es können hier auch andere Dinge geschützt werden, wie etwa die Information, dass der Inhaber einer Apotheke überhaupt eine Verkaufsabsicht hat. Eine solche Ver pflichtungserklärung zur Verschwiegenheit (auch nondisclosure agreement [NDA]) dient dazu, diese Interessen schriftlich festzuhalten.
PRAXISTIPP
In einer Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit kann dargestellt werden, welche Unterlagen übergeben werden. Diese sollten genau bezeichnet werden.
Ausnahmen von der Geheimhaltungsverpflichtungregeln
Von der Geheimhaltungsverpflichtung können Ausnahmen gemacht werden, wie z. B. die erlaubte Weitergabe der Daten an Steuer und Rechtsberater sowie Banken. Diese Ausnahmen sollten ebenfalls genau definiert werden. Schließlich sollte vereinbart werden, wie lange die Geheimhaltungsverpflichtung gilt und welche Vertragsstrafe bei deren Nichteinhaltung geleistet werden muss. Bei beiden Festlegungen ist der Grundsatz der Verhältnismäßig keit zu beachten. Das bedeutet, die Dauer und auch die Höhe der Vertrags strafe dürfen nicht unverhältnismäßig weit gefasst werden.
Konkurrenzschutz
Für den Veräußerer ist es ebenfalls sehr wichtig, einen Konkurrenzschutz zu vereinbaren. Sobald der Veräußerer Daten an einen Interessenten heraus gibt, muss er sich dahin gehend absichern, dass der Interessent nicht in Kenntnis der vertraulichen Daten eine KonkurrenzApotheke eröffnet oder sich an einer solchen beteiligt. Hierbei ist ein räumliches Gebiet festzulegen, innerhalb dessen keine Konkurrenztätigkeit erlaubt ist. Auch d iese Grenze darf nicht zu weit gezogen werden. Geschützt werden dürfen nur der Einzugs bereich und das konkrete Tätigkeitsgebiet der A potheke. Der Einzugsbereich kann sich in Abhängigkeit von der Lage der Apotheke (I nnenstadt, Stadtrand, ländliches Gebiet) erheblich unterscheiden. Weiterhin sind eine Dauer des Konkurrenzschutzes und eine angemessene Vertragsstrafe bei Zuwiderhand lung festzulegen.
Weitere Vereinbarungen
Gehen die Verhandlungen nach der Übergabe der wirtschaftlichen Daten der Apotheke an den Interessenten weiter, stellt sich die Frage, ob in dieser Phase vor einem Kaufvertragsabschluss noch weitergehende Schriftstücke unter zeichnet werden sollten. In Betracht kommt hier ein Letter of Intent (LoI), in dem die Verkaufs bzw. die Kaufabsicht der Vertragsparteien festgehalten werden kann. Außerdem können weitere Dinge geregelt werden, wie z. B. eine Exklusivität dahin gehend, dass der Inhaber nur mit diesem Interessenten verhandelt, sowie Rechtsfolgen bei einem möglichen Abbruch der Verkaufs verhandlungen.
BEACHTEN SIE
Auch ohne den Abschluss eines LoI ist der grundlose Abbruch der Vertragsverhandlungen in dieser Phase nicht mehr so einfach möglich. Nach dem BGB entstehen Schadenersatzansprüche gegenüber der die Verhandlungen abbrechenden Vertragspartei.
Vorvertrag i. d. R. obsolet
Oft stellt sich in dieser Verhandlungsphase die Frage, ob ein Vorvertrag abge schlossen werden soll. In einem Vorvertrag verpflichtet sich der Interessent, die Apotheke zu einem festgelegten Zeitpunkt und Preis zu kaufen. Die Par teien sollten sich gut überlegen, ob sie sich vor der Verhandlung der übrigen Kaufvertragsdetails rechtlich binden möchten. I. d. R. bietet es sich an, den Kaufvertrag direkt durchzuverhandeln, um zu unterschreiben, sodass ein Vorvertrag obsolet ist.

Folgebeitrag:
Kaufvertrag
In der nächsten Verhandlungsphase sind die wichtigsten Vereinbarungen über den Apothekenverkauf in einem Kaufvertrag festzuhalten. Diese unterscheiden sich je nach der individuellen Vertragssituation und unterliegen keinem Standardmuster. AH stellt in einem Folgebeitrag die Punkte vor, die zumindest rechtlich durchdacht werden und ggf. in einen Kaufvertrag einfließen sollten.
