Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen von Arzneimitteln

im nicht kommerziellen Reiseverkehr

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1. September 2021
Steuerberatung

Warenlieferungen in das Drittland (Ausfuhrlieferungen) sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für den Verkauf von Arzneimitteln und Waren an Reisende aus Staaten außer halb der Europäischen Union (EU). Damit Apotheker diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können, ist insbesondere auf die Dokumentation und das Vorliegen der notwendigen Nachweise zu achten

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen von Arzneimitteln im nicht kommerziellen Reiseverkehr

eine arbeitsrechtliche Einschätzung

von StB Niko Hümmer, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen

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Voraussetzungen und erforderliche Nachweise

Eine Ausfuhr von Arzneimitteln im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Erwerber aus dem Drittlandsgebiet diese im persönlichen Reisegepäck ins Drittlands gebiet mitnimmt. Als Reisende gelten Touristen (Urlauber), Berufspendler, aber auch Käufer, die eigens zum Einkaufen aus dem Drittlandsgebiet in die EU kommen. Die Steuerbefreiung wird dem Apotheker gemäß § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) gewährt, wenn

  • der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist,
  • die Arzneimittel/Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen und
  • der Gesamtwert der Lieferung einschließlich USt 50 Euro übersteigt.

Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, sind vom Apotheker folgende Nachweise zu führen:

  • Ausfuhrnachweis mit folgenden Informationen:
    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
    • Handelsübliche Bezeichnung und Menge der ausgeführten Arzneimittel und Waren
    • Ort und Tag der Ausfuhr
    • Ausfuhrbestätigung der Grenzzollkontrolle des EUMitgliedstaats, über den der Käufer die Ware ausführt
       
  • Abnehmernachweis (§ 17 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [uStDV]) mit folgenden Angaben:
    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
    • Handelsübliche Bezeichnung und Menge der ausgeführten Arzneimittel und Waren
    • Ort und Tag der Ausfuhr
    • Ausfuhrbestätigung der Grenzzollkontrolle des EUMitgliedstaats, über den der Käufer die Ware ausführt
       
  • Abnehmernachweis (§ 17 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [uStDV]) mit folgenden Angaben:
    • Name und Anschrift (Land, Wohnort, Straße und Hausnummer) des Drittlandskäufers
    • Bestätigung der Grenzkontrolle, dass die Anschrift des Käufers im Abnehmernachweis mit den Eintragungen im Pass oder den sonstigen Grenzübertrittspapieren übereinstimmt

MERKE

Gesetzliche Vorgaben darüber, wie der Ausfuhr und Abnehmernachweis zu führen ist, existieren nicht. Die Finanzverwaltung stellt zur ordnungsgemäßen Dokumentation aber ein Vordruckmuster zur Verfügung.

Im Rahmen der Ausfuhr der Arzneimittel ist das Formular vom Drittlandskäufer auszufüllen und durch diesen den Zollbehörden zur Bestätigung vorzulegen. Im Anschluss ist der vollständige Vordruck dem Apotheker zur Verfügung zu stellen.

Vordruckmuster iww.de/s3918

Nachweise müssen kumuliert vorliegen

  • Buchnachweis mit diesen Aufzeichnungen:
    • Handelsübliche Bezeichnung und Menge der ausgeführten Arzneimittel und Waren
    • Name und Anschrift (Land, Wohnort, Straße und Hausnummer) des Drittlandskäufers
    • Tag der Lieferung
    • Das Entgelt
    • Die Ausfuhr

MERKE

Die genannten Nachweise müssen kumuliert vorliegen, damit die Steu erbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Die Aufzeichnungspflicht kann vereinfacht auch dadurch erfüllt werden, dass die Buchführung und die Belege (Rechnung, Ausfuhrnachweis) mit gegenseitigen Verweisen versehen werden.

Praktische Abwicklung in der Apotheke

Da im Zeitpunkt des Verkaufs der Arzneimittel/Waren nicht klar ist, ob und wann der Kunde diese ins Drittland transportiert, sollte darauf geachtet wer den, dass die Preise für die Arzneimittel/Waren einschließlich USt berechnet werden. Der Grund hierfür ist, dass der Apotheker die genannten Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen hat. Dies lässt sich nur durch die Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erreichen. Um hier kein finanzielles Risiko einzugehen, sollte die USt dem Käufer zunächst in Rechnung gestellt werden. Liegen im Anschluss an die Lieferung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und die ent sprechenden Nachweise vor, kann dem Käufer der Steuerbetrag in bar oder unbar ausgezahlt werden.

| Arzneimittel zzgl. USt in Rechnung stellen

Da der Apotheker in aller Regel Rechnungen mit Endpreisen (einschließlich USt) erteilt, sollte er darauf achten, dass Bruttopreise angegeben werden, die Steuer also nicht gesondert ausgewiesen wird. Denn bei einem Ausweis der USt in der Rechnung schuldet der Apotheker den Steuerbetrag auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefrei ung. Die Steuerschuld erlischt grundsätzlich erst dann, wenn eine wirksame Rechnungsberichtigung vorgenommen wurde. Aus Vereinfachungsgründen ist eine Rechnungsberichtigung entbehrlich, wenn der Drittlandskäufer die ursprüngliche Rechnung bzw. den ursprünglichen Kassenbon an den Apo theker zurückgibt und dieser den zurückerhaltenen Beleg zusammen mit den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt.

| USt nicht gesondert ausweisen

MERKE

Ist die Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt ergangen, ist die se zwingend im Original einzuziehen und zusammen mit den Buchhaltungsbelegen und Nachweisen aufzubewahren.

Für Abstand