Der gesetzliche Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt für jede gearbeitete Stunde:

ab 01.01.2019 € 9,19
ab 01.01.2020 € 9,35

 

Ergänzend möchten wir noch mal darauf hinweisen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, von den geringfügig Beschäftigten Mitarbeitern (Minijobber), Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen.

Diese Aufzeichnungen müssen bei den regelmäßig wiederkehrenden Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung oder bei Kontrollen durch das Hauptzollamt vorgelegt werden.

 

Sie können auch den Arbeitnehmer damit beauftragen, die v. g. Dokumentation zu führen. Wir empfehlen, dass Sie die Aufzeichnungen regelmäßig kontrollieren und gegenzeichnen, um sicher zu gehen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind. Sie können eine solche Aufzeichnung durch eine elektronische Zeiterfassung vornehmen lassen oder in Form einer Tabelle handschriftlich führen.

 

Bitte beachten Sie, dass auch Minijobber Anspruch auf

  • bezahlten Urlaub,
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder
  • an Feiertagen haben.

Auch diese Stunden sind mit dem Mindestlohn zu vergüten.

 

Unterbleibt eine Vergütung im Urlaubsfall, Krankheitsfall und für Feiertage, kann es zur sog. „Phantomlohnfalle“ kommen. Im Rahmen der Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung können Sozialversicherungsbeiträge zzgl. nicht unerheblicher Säumniszuschläge auf die nicht bezahlten Urlaubsstunden / Lohnfortzahlungsstunden nachberechnet werden. Durch diesen „Phantomlohn“ – auch wenn er nie gezahlt wurde – kann es zu einer Überschreitung der Entgeltgrenze von monatlichen € 450,00 kommen, wodurch die Geringfügigkeit (Minijob) entfällt und volle Sozialversicherungspflicht entsteht.

Auch das Hauptzollamt kontrolliert bei Prüfungen nicht nur die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, sondern auch des gesetzlichen Mindesturlaubs.

 

Wir empfehlen, dass Sie die bezahlten Urlaubsstunden, Krankheitsstunden und Feiertagsstunden ebenfalls in den monatlichen Aufzeichnungen dokumentieren. Nur so können Sie nachweisen, dass diese auch gewährt und vergütet wurden.

Konsequenzen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den festgesetzten Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, kann mit einer Geldbuße bis zu € 500.000,00 belegt werden.

 

Bei nicht rechtzeitigem Ausgleich der Überstunden auf Arbeitszeitkonten kann ein Bußgeld bis
€ 500.000,00 festgesetzt werden. Fahrlässigkeit reicht aus.

Kommt der Arbeitgeber seiner Dokumentationspflicht nicht nach, kann ein Bußgeld bis
€ 30.000,00 festgesetzt werden.