Die von den gewerblichen Betrieben zu leistende Gewerbesteuer steht den Städten und Gemeinden zu. diese Steuer selbst bestimmen. Dieser Steuersatz (= Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgestellten Gewerbesteuermessbetrag beträgt 200 % (Minimum) bis z. Zt. 580 %. Der tatsächlich niedrigste Satz für Städte ab 80.000 Einwohner liegt bei 250 % (Leverkusen) und der Höchstsatz wird in Mülheim a. d. Ruhr verlangt (DATEV Tabellen und Informationen 2021). Der Durchschnitt der Hebesätze liegt bei rd. 450 %.
Im Gewerbesteuergesetz sind dafür folgende Regelungen enthalten:
Diese Zerlegung ist auf der Grundlage der Angaben des Unternehmens in einer Erklärung vom Finanzamt des Sitzes der Geschäftsleitung vorzunehmen. Ergibt sich aufgrund der Zerlegung für eine Gemeinde ein Kleinbetrag von bis zu 10 Euro, wird diese Gemeinde an der Zerlegung nicht berücksichtigt, dieser Anteil wird der Geschäftsleitungsgemeinde zugeschlagen. Nach Durchführung der Zerlegung durch das Finanzamt der Geschäftsleitung bekommt das Unternehmen darüber einen Bescheid und die jeweiligen Gemeinden werden über ihren Anteil am Messbetrag informiert. Erst auf dieser Grundlage kann die Gemeinde dann die Gewerbesteuer festsetzen.