Ein Unternehmer kann die Reisekosten, die ihm für seine Teilnahme an einer Fachtagung entstehen, als Betriebsausgaben abziehen.
Wird er bei diesen Tagungen von seiner Ehefrau begleitet, die während der Tagung eine Unterstützung bei dem Aufbau und der Pflege der Geschäftskontakte ist, sind die hierfür entstandenen Reisekosten nicht abzugsfähig.
Sachverhalt:
Das FG Münster hat einen Fall entschieden, wo die fachlich nicht vorgebildete Ehefrau, die ihn – ohne Arbeits- oder Anstellungsvertrag – bei seiner täglichen Arbeit unterstützte und ihm bei den Tagungen als Begleitperson beim Knüpfen und Pflegen geschäftlicher Kontakte half.
Grund:
Reisekosten eines Unternehmers sind nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit gewerblichen Einkünften stehen. Beruhen die Aufwendungen nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, sind sie nicht abziehbar. Soweit eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, sind die Reisekosten grundsätzlich aufzuteilen, es sei denn, die Veranlassungsbeiträge greifen untrennbar ineinander.
Das FG Münster hat die Reisekosten, soweit sie auf die Begleitung durch die Ehefrau entfielen, nicht als Betriebsausgaben eingestuft, weil sie ganz vorrangig privat veranlasst waren: Die Ehefrau hatte nichts anderes getan, als das, was nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB von allen Eheleuten verlangt wird, nämlich dass sie sich gegenseitig beistehen und unterstützen.
Praxistipp:
Wenn ein fachlich nicht vorgebildeter Ehegatte den anderen zu Fachtagungen begleitet, ist dies in der Regel privat motiviert. Selbst wenn die Begleitung im Rahmen des Arbeitsvertrages erfolgen sollte, dürfte der Betriebsausgabenabzug für diese Reisekosten ebenfalls zu versagen sein, denn auslösendes Moment für die Begleitung bleibt ganz vorrangig die für eine Ehe typische gegenseitige Unterstützung. Anders dürfte freilich zu entscheiden sein, falls der Ehepartner selbst vom Fach ist, entsprechende Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt und am fachlichen Programm teilnimmt. Dann dürfte die private Motivation neben der beruflichen wohl von untergeordneter Bedeutung sein. Im Streitfall trat die private Veranlassung in den Vordergrund und somit gab es keinen Betriebsausgabenabzug.