Steuerliche Änderungen ab 2019

1. Betriebliche Gesundheitsförderung

Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringt, wie z. B.

  • Massagen
  • Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung
  • Rückengymnastik, usw.

sind bis € 500,00 jährlich steuer- und beitragsfrei.

 

Ab 2019 sind nur noch Leistungen steuerbegünstigt, welche den Anforderungen des vom Spitzenverbandes der Krankenkassen nach §20 Abs. 2 Satz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen und eine entsprechende Zertifizierung von der „Zentralen Prüfstelle Prävention“ erhalten haben.

 

Für Maßnahmen, die bereits in 2018 begonnen haben ist die Zertifizierung erst ab 2020 notwendig.

 

Kurse, die Physiotherapeuten anbieten, sind insoweit begünstigt, dass bei diesen die Mindestanforderungen alleine schon vom Beruf (Kenntnistand) und vom Kursinhalt (nachhaltige Änderungen in den Handlungsfeldern Bewegung, Stressbewältigung/Entspannung) erfüllt sind. Trotzdem muss auch für deren Kurse ein Prüfsiegel vorliegen – und zwar ab 2020 für Kurse, die schon 2018 begonnen wurden, für neue Kurse schon ab 2019.

2. Jobtickets und Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung zur Arbeitsstätte

Die Überlassung von Jobtickets unterliegt ab 01.01.2019 einer eigenständigen Steuerfreiheit.
Die Anwendung der € 44,00-Sachbezugsgrenze entfällt, so dass diese für andere Sachzuwendungen genutzt werden kann.

Gleichfalls kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei erstatten. Die bisherige 15prozentige Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber entfällt. Bitte beachten Sie, dass Sie die Fahrkarten zum Nachweis der Steuerfreiheit für spätere Prüfungen aufbewahren müssen.

3. Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bei Entgeltumwandlung

Ab 01.01.2019 muss der Arbeitgeber für alle neu abgeschlossenen Verträge mit Entgeltumwandlung mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als zusätzlichen Pflichtbeitrag in die bAV einzahlen.

 

Dies jedoch nur, wenn auch Sozialversicherungsbeiträge gespart werden, was in der Regel aber der Fall sein wird.

 

Ab 01.01.2022 gilt diese Regelung auch für alle bereits bestehenden Verträge.

 

Sofern vom Arbeitgeber bereits ein mindestens 15%iger Zuschuss aufgrund tarifvertraglicher Regelungen in die bAV eingezahlt wird, so ist der gesetzliche Zuschuss hiermit schon abgedeckt.

4. Anhebung Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird von € 9.000,00 auf € 9.168,00 angehoben.

5. Elektromobilität / Überlassung eines Fahrrades / Pedelec / E-Bike an den Arbeitnehmer

Bis 31.12.2018 war die Überlassung eines Pedelec´s, eines E-Bike´s oder eines Fahrrades als geldwerter Vorteil mit 1 % des Bruttoverkaufspreises zu versteuern und zu verbeitragen. Bei der Überlassung eines E-Bike´s musste zusätzlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein geldwerter Vorteil von 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuer und verbeitragt werden.

 

Ab 01.01.2019 gilt folgendes:

Pedelec / Fahrrad : steuerfrei, kein geldwerter Vorteil.
E-Bike: Der Bruttolistenpreis wird für die 1%- und 0,03%-Regelung nur noch zu
50 % angesetzt.

 

Pedelec´s sind Fahrräder, die nach der StVO mit einem max. 250 Watt starken Motor betrieben werden dürfen, welcher auf 25 km/h begrenzt ist. Für derartige Räder gilt keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht.

 

E-Bike´s sind Fahrräder mit einem Elektroantrieb, mit dem das Rad über 25 km/h fahren kann (Unterstützung meist bis 45 km/h, Motorleistung 250 Watt und mehr). Solche Räder gelten verkehrsrechtlich als Kleinkraftrad und haben somit eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht.

Änderungen in der Sozialversicherung ab 2019

1. Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung (West und Ost) € 4.537,50
Jahresarbeitsentgeltgrenze (West und Ost) € 5.062,50
Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) € 6.700,00
Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost) € 6.150,00

 

2. Beitragssätze
Krankenversicherung 14,6 %
Pflegeversicherung 3,05 %
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose 0,25 %
Rentenversicherung 18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,5 %
Zusatzbeitrag 0,9 %

 

3. Krankenkassenzusatzbeitrag
Der Krankenkassenzusatzbeitrag wurde bis 31.12.2018 allein vom Arbeitnehmer gezahlt. Ab 2019 wird der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

 

4. Die Gleitzone/Midi-Job (verminderter Beitragsabzug für den Arbeitnehmer) wird ab 01.07.2019 der Übergangsbereich

Die bisherige Gleitzone wir ab 01.07.2019 in „Übergangsbereich“ umbenannt.

Bis 30.06.2019 wird die Gleitzone bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt von mehr als € 450,00 bis € 850,00 angewandt. Ab 01.07.2019 gelten die beitragsrechtlichen Regelungen wenn das Arbeitsentgelt mehr als € 450,00 bis € 1.300,00 beträgt.