Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen. Das Konjunkturpaket sieht unteranderem eine Senkung der Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 vor. Die Steuersätze sollen für 6 Monate von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt werden.
Die Steuersätze haben sowohl für Lieferungen und sonstige Leistungen als auch für innergemeinschaftliche Erwerbe die innerhalb dieses Zeitraums erfolgen, Bedeutung.
Ab dem 01.01.2021 sollen nach heutigem Stand wieder die bisherigen Steuersätze von 19% bzw. 7% gelten.
Grundsätzlich wird gelten:
1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
2. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung.
Dies bedeutet, dass für Umsätze die bis zum 30.06. erbracht werden, die Steuersätze von 19% bzw. 7% gelten. Für Umsätze die im Zeitraum 01.07.-31.12.2020 erbracht werden gelten die Steuersätze von 16% bzw. 5%.
Aufgrund der Tatsache, dass sich die Finanzverwaltung bisher nicht zum Vorgehen oder zu etwaigen Erleichterungen und Kulanzregelungen geäußert hat, möchten wir Sie aufgrund der derzeitig maßgeblichen Verwaltungsansicht auf die folgenden Punkte hinweisen. Denn hieraus ergeben sich für den jeweils maßgeblichen Leistungszeitraum 01/2020 bis 06/2020 bzw. 07/2020 bis 12/2020 eine Vielzahl von Einzelfragen und Bereiche die einer kurzfristigen Handlung und Anpassung bedürfen.
Bei den Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen ausgeführt werden, muss auf die Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Auf die mietrechtlichen Besonderheiten gehen wir in einem gesonderten Schreiben ein . Werden die Abrechnungen nicht angepasst, ist die zu viel ausgewiesene Steuer zusätzlich zu leisten. Der Mieter als Leistungsempfänger kann die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Diese führt bei ihm zu einer Mehrbelastung.
Sämtliche Umstellungen und Änderungen sind für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 vorzunehmen. Zum 01.01.2021 muss nach heutigem Stand wieder eine Umstellung zu den bisherigen Regelungen erfolgen.
Als weitere steuerliche Maßnahme ist als Investitionsanreiz eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) geplant. Vorgesehen ist die Einführung einer degressiven Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden linearen AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021. Genauere Information und Voraussetzungen sind bisher nicht bekannt. Sobald diese vorliegen, lassen wir Ihnen weitere Informationen zukommen.