Umsatzsteuersenkung Juli – Dezember 2020

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen. Das Konjunkturpaket sieht unteranderem eine Senkung der Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 vor. Die Steuersätze sollen für 6 Monate von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt werden.

 

Die Steuersätze haben sowohl für Lieferungen und sonstige Leistungen als auch für innergemeinschaftliche Erwerbe die innerhalb dieses Zeitraums erfolgen, Bedeutung.

 

Ab dem 01.01.2021 sollen nach heutigem Stand wieder die bisherigen Steuersätze von 19% bzw. 7% gelten.

Grundsätzlich wird gelten:

 

1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.

 

2. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

 

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung.

Dies bedeutet, dass für Umsätze die bis zum 30.06. erbracht werden, die Steuersätze von 19% bzw. 7% gelten. Für Umsätze die im Zeitraum 01.07.-31.12.2020 erbracht werden gelten die Steuersätze von 16% bzw. 5%.

 

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Finanzverwaltung bisher nicht zum Vorgehen oder zu etwaigen Erleichterungen und Kulanzregelungen geäußert hat, möchten wir Sie aufgrund der derzeitig maßgeblichen Verwaltungsansicht auf die folgenden Punkte hinweisen. Denn hieraus ergeben sich für den jeweils maßgeblichen Leistungszeitraum 01/2020 bis 06/2020 bzw. 07/2020 bis 12/2020 eine Vielzahl von Einzelfragen und Bereiche die einer kurzfristigen Handlung und Anpassung bedürfen.

 

  • Für sämtliche Ausgangsrechnungen sind die Steuersätze anzupassen. Zudem ist sicher zu stellen, dass für den Übergangszeitraum keine Rechnungen mit 19% bzw. 7% ausgestellt werden. Fehlerhafte Rechnungen führen dazu, dass die zu viel ausgewiesene Steuer zusätzlich zu leisten ist.
     
  • Sämtliche Kassensysteme sind auf die neuen Steuersätze umzustellen. Unter Umständen müssen auch Ihre Nettoverkaufspreise angepasst werden, damit der einem Verbraucher anzugebende Endpreis inkl. Umsatzsteuer einen „runden Betrag“ ergibt.
     
  • Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für bezogene Leistungen im Übergangszeitraum, nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Umsatzsteuer abgerechnet wird, ist die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehbar und führt zu einer Mehrbelastung.
     
  • Sofern Anzahlungen vor dem 01.07. vereinnahmt werden und die Leistung im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 erbracht wird, unterliegt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz. Dies ist in der Schlussrechnung entsprechend zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder offen abgesetzt wird.
     
  • Bei Jahresleistungen (z.B. Lizenzen) entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums. Dies bedeutet, dass für Leistungen die im Zeitraum 01.07.-31.12.2020 enden der verminderte Steuersatz gilt, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Entsprechende Abrechnungen sind zu korrigieren. Dies gilt auch für bereits im Jahre 2019 berechnete und entrichtete Beträge für Lizenzgebühren, deren Laufzeitende in die zweite Jahreshälfte 2020 fällt.
     
  • Bei Jahresrückvergütungen, Jahresboni etc. ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist. Für Leistungen bis 30.06. sind die Bonuszahlungen mit 19% bzw. 7% Umsatzsteuer auszuweisen. Für Leistungen vom 01.07.-31.12.2020 sind die Bonuszahlungen mit 16% bzw. 5% Umsatzsteuer auszuweisen.
     
  • Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingraten) die im Rahmen von Teilleistungen erbracht werden, sind Besonderheiten zu beachten. Die Teilleistungen die bis 30.06. erbracht werden, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%. Für Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 16%.

 

Bei den Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen ausgeführt werden, muss auf die Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Auf die mietrechtlichen Besonderheiten gehen wir in einem gesonderten Schreiben ein . Werden die Abrechnungen nicht angepasst, ist die zu viel ausgewiesene Steuer zusätzlich zu leisten. Der Mieter als Leistungsempfänger kann die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Diese führt bei ihm zu einer Mehrbelastung.

 

Sämtliche Umstellungen und Änderungen sind für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 vorzunehmen. Zum 01.01.2021 muss nach heutigem Stand wieder eine Umstellung zu den bisherigen Regelungen erfolgen.

 

Als weitere steuerliche Maßnahme ist als Investitionsanreiz eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) geplant. Vorgesehen ist die Einführung einer degressiven Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden linearen AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021. Genauere Information und Voraussetzungen sind bisher nicht bekannt. Sobald diese vorliegen, lassen wir Ihnen weitere Informationen zukommen.