Einladung zu einer Kreuzfahrt unterliegt nicht der Schenkungsteuer (FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17; Revision zugelassen).
Folgender Fall:
Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite) unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund € 500.000,00. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt von dem Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung.
Das Finanzamt forderte den Kläger zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Der Kläger wollte einen Betrag von rd. € 25.000,00, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel, der Schenkungsteuer unterwerfen. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin von über € 300.000,00, so dass eine Schenkungsteuer von ca. € 100.000,00 angefallen ist.
Die eingereichte Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Das Finanzamt hat die Mitnahme auf eine Weltreise zu Unrecht der Schenkungsteuer unterworfen gemäß Finanzgericht Hamburg.
Aber das Finanzamt hat Revision beantragt und das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob eine Luxus-Kreuzfahrt schenkungsteuerpflichtig ist oder nicht.