Zuordnung gemischt genutzter Gebäude und Photovoltaikanlagen zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen

Mit der Vermietung von Immobilien oder der Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz, liegt eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vor. Hieraus ergeben sich insbesondere bei der Anschaffung/Herstellung der Immobilie oder der PV-Anlage umsatzsteuerliche Konsequenzen.

 

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist gem. § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

 

Dies bedeutet, dass die Vermietung von Immobilien, die Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz oder der Verkauf von Strom an Mieter, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des UStG darstellt. Der Vermieter/Stromproduzent ist damit Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.

 

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,  als Vorsteuerbeträge abziehen.

 

Nutzt ein Unternehmer einen privat mitverwendeten Gegenstand (insbesondere Gebäude und PV-Anlagen) zu mindestens 10 % für sein Unternehmen, hat er verschiedene Zuordnungswahlrechte.

 

Der Gegenstand kann:

  • insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet,
  • in vollem Umfang in seinem privaten Bereich zugeordnet,
  • oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnet werden.

 

Nur soweit die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich erfolgt, ist ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich bzw. kann später eine Vorsteuerberichtigung erfolgen. Entscheidend für den Vorsteuerabzug und eine spätere Vorsteuerberichtung ist damit die getroffene Zuordnung.

 

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Die Zuordnungsentscheidung ist eine innere Tatsache, die durch Beweisanzeichen gestützt und damit nach außen dokumentiert werden muss. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzug ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen. Die Zuordnungsentscheidung ist zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes zu treffen.

 

Da sich aus den verschiedenen Zuordnungswahlrechten unterschiedliche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben, ist bereits bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes ein bewusstes ausüben der Wahlrechte erforderlich.

 

Eine vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen bietet die Möglichkeit, möglichst viel Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Auch bei einer Änderung der Verhältnisse kann über eine spätere Vorsteuerberichtigung nachträglich ein Vorsteuerabzug erreicht werden. Eine nicht unternehmerische (private) Nutzung führt ggfs. zu einer umsatzsteuerpflichtigen Wertabgabebesteuerung.

Eine vollständige Zuordnung zum privaten Bereich schließt einen Vorsteuerabzug gänzlich aus. Auch kommt eine spätere Vorsteuerberichtigung nicht in Betracht.

 

Eine teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen ermöglicht nur einen teilweisen Vorsteuerabzug. Eine spätere Vorsteuerberichtigung kommt nicht in Betracht.

 

Welche Zuordnungsentscheidung letztlich die Richtige ist, hängt von individuellen Gegebenheiten ab und ist im Einzelfall zu entscheiden. In einer Vielzahl der Fälle ist eine vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen jedoch die richtige Entscheidung.

 

Aus dem Grundsatz des sofort Abzugs folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes zu treffen ist. Der BFH[1] lässt die Zuordnungsentscheidung und ihre Dokumentation spätestens mit endgültiger Wirkung in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuerjahreserklärung genügen. Dies bedeutet konkret, dass die Zuordnung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zur gesetzlichen Regelabgrabfrist für Steuererklärungen (31.07. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 S. 1 AO) gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren ist. Fristverlängerungen für die Abgabe  der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss. Die Zuordnung muss daher zwingend bis zum 31.07. des Folgejahres erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

 

Daraus folgt, dass die Entscheidung in der Regel vor Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen muss und die Zuordnungsentscheidung durch entsprechende Dokumentation dem Finanzamt mitzuteilen ist.

Damit kein Vorsteuerabzug verloren geht, nehmen Sie bei Erwerb/Herstellung von gemischtgenutzten Gebäuden oder Photovoltaikanlagen rechtzeitig Kontakt zu Ihrem steuerlichen Berater auf. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung kann es unter Umständen zu spät sein.

 

[1] BFH-Urteil vom 07.07.2011, V R 42/09, BStBl. II 2014, S. 76