Änderungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 01.01.2022

Zum 01.01.2022 wird ein Arbeitgeberzuschuss bei der Finanzierung für kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung verpflichtend. Bisher galt diese Regelung nur für seit 2019 neu abgeschlossene – durch Entgeltumwandlung finanzierte – Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Ab Januar 2022 werden nun auch alle vor 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungen mit einbezogen.

 

Spart der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge, so muss er ab 01.01.2022  15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich in den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung einzahlen.

 

Ausnahme:

 

  • Entgeltumwandlungen zugunsten von Direktzusagen und Unterstützungskassen
  • es werden keine Sozialversicherungsbeiträge gespart, z. B. bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen,
  • es wird bereits ein arbeitgeberfinanzierter Beitrag von mindestens 15 % gezahlt (z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen).

 

Die auf dem Arbeitgeberzuschuss beruhenden Anwartschaften sind sofort unverfallbar.

 

Was ist nun von Ihnen zu tun?

 

1.     Prüfen Sie, ob Verträge bestehen für die (noch) kein arbeitgeberfinanzierter Beitrag gezahlt wird.

 

2.     Klären Sie mit dem Versicherungsunternehmen ob die Erhöhung des Beitrags Auswirkungen auf die Bedingungen des bestehenden Vertrags hat (z. B. Änderung der Verzinsung). Ggf. muss in diesem Fall ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

 

3.     Veranlassen Sie bei dem Versicherungsunternehmen die Erhöhung der Beitragszahlung ab 01.01.2022.

 

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verzichtet seit dem Jahr 2017 auf € 100,00 seines Bruttogehalt zugunsten einer Direktversicherung. Ab 01.01.2022 hat der Arbeitgeber zusätzlich 15 % = € 15,00 in die Direktversicherung einzuzahlen.