Entscheidung der Finanzverwaltung auf Bund-Länder Ebene zur Umsatzsteuer auf „AvP-Forderungen“

Die für Mitte Dezember 2020 in Aussicht gestellte Einigung auf Bund-Länder-Ebene zu der Frage einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Behandlung der von Seiten des insolventen Rezeptabrechners AvP Deutschland GmbH ausstehenden Zahlungen für den Monat August 2020 wird nun von den einzelnen Finanzämtern umgesetzt. Da es sich bei der Entscheidung lediglich um eine für den internen Dienstgebrauch vorgesehene Anweisung handelt, liegen uns diesbezüglich lediglich mündliche Stellungnahmen einzelner Finanzämter vor.

 

Diesen ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer auf die ausstehenden „AvP-Forderungen“ weder die Möglichkeit einer Stundung  aus sachlichen Gründen noch aus Billigkeitserwägungen erkannt wird. Auch eine, wenn auch nur temporäre, Reduzierung der Bemessungsgrundlage, d.h. des Entgelts, aufgrund fehlender  AvP-Zahlungen und/oder dauerhafter Zahlungsverweigerungen der Krankenkassen wird verneint.

 

Es verbleibt damit weiterhin nur die Stundung aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit das Erfordernis der Darstellung einer konkret bestehenden Stundungsbedürftig- und Stundungswürdigkeit.

 

Auch wenn wir diese Entscheidung weiterhin für falsch halten ist im Nachgang hierzu damit zu rechnen, dass bis dato noch nicht gezahlte Umsatzsteuerzahllasten fällig gestellt und mit Nachdruck eingefordert werden.

 

Ferner ist zu vermuten, und durch einzelne finanzamtsseitige Rückmeldung bereits bestätigt, dass es flächendeckend zu Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den in Rede stehenden Zeitraum bei Apotheken kommen wird. Trotz aller von uns ergriffenen Bemühungen durch zeitnahe schriftsätzliche Einlassungen sowie in erheblicher Anzahl geführter telefonischer Rücksprachen auf Seiten der Finanzverwaltung eine höchstmögliche Transparenz zu den Gegebenheiten rund um die AvP-Insolvenz zu schaffen, wurde diese Entscheidung auf Ebene der Finanzverwaltung getroffen, da es uns vorliegenden Informationen nach bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Apotheken zu fehlerhaften Angaben innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung August 2020 in Verbindung mit „AvP-Umsätzen“ gekommen ist. Dies können wir für unsere Mandanten ausschließen und gehen demzufolge von lediglich formellen und ohne aufwendige Maßnahmen geführten Prüfungen aus.  

 

Sollten sich ihrerseits Rückfragen ergeben, stehen wir gerne zu Verfügung.