Entzug der ärztlichen Approbation bei Steuerhinterziehung

OVG NRW v. 03.02.2020, Az.: 13 A 296/19 

 

Das OVG NRW hat zum Entzug der ärztlichen Approbation wegen Steuerhinterziehung wie folgt entschieden:

Das OVG sieht den Einzug der ärztlichen Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO für rechtmäßig an,  wenn die in Rede stehende Person unwürdig ist, den Beruf eines Arztes auszuüben, indem sie aufgrund der begangenen Steuerstraftaten ein Verhalten an den Tag gelegt hat, durch das derjenige nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des Berufes unabdingbar nötig wäre.

 

Die Beurteilung der Unwürdigkeit richtet sich dabei nicht allein nach einem Fehlverhalten im unmittelbaren Verhältnis Arzt zu Patient, sondern es ist insofern ausreichend, dass ein gravierendes Fehlverhalten vorliegt, auf das das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand eines Arztes nachhaltig erschüttern würde, wenn es nicht zum Entzug der Approbation führe. Die Nichtversteuerung aus der ärztlichen Tätigkeit erzielter Einkommen stelle, unter Berücksichtigung der Schwere des Einzelfalls, solch ein gravierendes Fehlverhalten dar.

 

Entscheidende Bedeutung kommt somit dem Strafmaß zu, so dass wie das OVG hervorhebt, nicht jede Steuerhinterziehung einen Approbationsentzug rechtfertigt, dieser aber dann rechtmäßig ist, wenn ein beharrliches steuerliches Fehlverhalten den Schluss zulässt, der Arzt setze seine Interessen in finanzieller Hinsicht in einem erheblichen Maße über strafbewehrte Bestimmungen, die wie im Steuerrecht im Interesse der Allgemeinheit bestehen. Im gegebenen Fall stellte das OVG im Besonderen darauf ab, dass über Jahre hinweg ein erheblicher Steuerschaden verursacht und ein entsprechendes Betrugssystem eingerichtet wurde in dem Abwicklungen über fremde Konten mit erheblichem krimineller Energie erfolgten.

 

Unter Beachtung dieser Ausführungen wäre im Umkehrschluss auch zu erwarten, dass ernst gemeinte Unrechtseinsicht und Reue bei dieser Bewertung Berücksichtigung finden.

 

Praxisrelevanz ist diesem Urteil insbesondere deswegen zuzuschreiben da einerseits die Feststellung nicht jede Steuerhinterziehung rechtfertigt einen Approbationsentzug getroffen wurde und andererseits eine dahin gehende Klarstellung erfolgte, dass der alleinige Umstand des Fehlens eines Bezuges des Fehlverhaltens auf das Arzt-Patienten-Verhältnisses ebenfalls kein entscheidendes Alleinkriterium für die Entscheidung über einen Approbationsentzug sein kann.  

 

EXKURS: Im Fall eines Apothekers der über vier Jahre hinweg Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in Höhe von über 230.000,00 EUR hinterzogen hatte sah das VG Aachen den Entzug der Approbation gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung jedoch nicht als gerechtfertigt an, wobei das Gericht hier darauf abstellte, dass ein Apotheker als Gewerbetreibender anderen Maßstäben als ein Arzt unterläge, was die Beantwortung der Frage anbelangt, ob er unwürdig ist, seinen Beruf weiter auszuüben (VG Aachen vom 10.01.2019, Az.: 5 K 4827/17)