Erbe und Resturlaub

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers und standen dem Arbeitnehmer noch Urlaubstage (Resturlaub und nicht genommener Urlaub) zu, so können die Erben des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub verlangen.

 

Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 06.11.2018 ausdrücklich klar, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht.

Damit qualifiziert der EuGH die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unionsrechtswidrig.

Das Bundesarbeitsgericht erkannte eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen für Erben nur an, wenn bei dem Verstorbenen ein Urlaubsabgeltungsanspruch bereites entstanden war. Der Arbeitnehmer musste also das Ende seines Arbeitsverhältnisses „überlebt“ bzw. „erlebt“ haben. Standen ihm dann noch Urlaubsansprüche zu, so verwandelten sich diese in einen Urlaubsabgeltungsanspruch beim Arbeitnehmer. Diesen Anspruch konnte er sodann auch vererben.

 

Erben können sich nun unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dabei ist es egal, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt.

 

Ob dies dem ursprünglichen Sinn und Zweck des Urlaubsanspruches dient, darüber kann man streiten. Für Erben verstorbener Arbeitnehmer bleibt damit wenigstens ein kleiner finanzieller Trost in Form des abzugeltenden Urlaubs.

Autor:

Anja Tophofen
Steuerberaterin