Forderungen der Krankenkassen gehen in die nächste Runde

Einzelne Krankenkassen sorgten in Apothekerkreisen zum Ende des vergangenen Jahres für Aufsehen, indem sie zahlreiche Apotheker zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung für Ansprüche auf angeblich zu viel gezahlter Umsatzsteuer aufforderten und für den Fall der Nichtabgabe mit einer Klage auf Rückzahlung drohten. In vielen Fällen haben die Kassen tatsächlich noch im Jahre 2019 Apotheker verklagt. Über den aktuellen Stand der Entwicklungen haben wir unsere Mandanten von Beginn an laufend informiert.

 

Hintergrund der Forderungen der Krankenkassen war ein finanzgerichtliches Urteil aus dem Jahre 2018, das im Zusammenhang mit der Belieferung durch eine EU-Versandapotheke ergangen war. Aufgrund der bei Erwerben mit EU-Auslandsbezug geltenden Regelungen im Umsatzsteuergesetz, war die vor dem Finanzgericht klagende deutsche Krankenkasse zur Schuldnerin der Umsatzsteuer geworden, die bei rein nationalen Fällen von der deutschen Apotheke abzuführen ist. Das Gericht urteilte in diesem Fall, dass die Erstattung des Herstellerabschlags nicht als sog. Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren, deshalb bei der Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer nicht einzuberechnen und somit von der deutschen Krankenkasse, bezogen auf die Umsatzsteuer, auch nicht anteilig abzuführen sei. Für diese Konstellation mit einer Versandapotheke aus dem EU-Ausland ist diese Wertung nach unserer Auffassung auch zutreffend. Allerdings halten einzelne Krankenkassen diese Entscheidung auch auf rein nationale Liefervorgänge für anwendbar, obschon hier eine andere umsatzsteuerrechtliche Wertung maßgeblich ist.

 

Hatten die Krankenkassen im Jahre 2019 lediglich den Verjährungsverzicht für Ansprüche aus dem Jahre 2015 eingefordert, sind die AOKen dieses Jahr dazu übergegangen, den Apothekern eine umfassende Verfahrensvereinbarung abzuverlangen, die für die Apotheker mit zahlreichen Nachteilen einhergehen. Nicht nur werden nunmehr auch die Jahre nach 2015 erfasst; die AOKen räumen sich auch das Rechte ein, die Rückzahlungsansprüche im Wege der Aufrechnung (ähnlich wie im Falle einer Retaxierung) geltend zu machen, sobald ein Landessozialgericht einer Krankenkasse einen Anspruch zuspricht. In vielen Beratungen unserer Mandanten haben wir vom Abschluss dieser Vereinbarungen abgeraten.

 

Ungeachtet der Frage, ob die Vereinbarung unterzeichnet wird oder nicht, sollten alle Apotheker, die von einer Krankenkasse wegen angeblich zu viel gezahlter Umsatzsteuer kontaktiert worden sind, dies ihrem jeweiligen Steuerberater umgehend mitteilen. Denn es muss versucht werden, den Eintritt der Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide zu verhindern. Sollte sich wider Erwarten die Rechtsauffassung der Krankenkassen durchsetzen, müsste die an die Krankenkasse zurück zu zahlende Umsatzsteuer von den Finanzbehörden zurückgefordert werden. Diese Rückforderung wäre bei bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden nicht mehr möglich, sodass zwar an die Krankenkasse zurückgezahlt werden müsste, im Gegenzug aber keine Erstattung von den Finanzbehörden verlangt werden könnte.

Für weitere Rückfragen in dieser Sache können Sie uns gerne wie gewohnt kontaktieren.

Autor

Rainer Höfer
Dipl. Finanzwirt
Rechtsanwalt

Partner
Michael Fergen
Steuerberater
Partner
Martin Hassel
Rechtsanwalt
Partner
Ute Heckelmann
Steuerberaterin
Mediatorin
Partnerin
Christian Freischlader
Dipl. Finanzwirt (FH)
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge
Partner
Elmar Lipp
Steuerberater
Partner
Theo Clotten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für Steuerstrafrecht
Partner
Yvonne Hille
Steuerberaterin
Fachberaterin für das Gesundheitswesen
Partnerin 
Martina Heptner
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Anja Tophofen
Steuerberaterin
Jasmin Johanna Herbst, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Mediatorin
Philipp Kaiser
Master of Science
Steuerberater
Oliver Vorberg
Dipl. Betriebswirt (FH)
Gesundheitsökonom
Niko Hümmer
Dipl. Finanzwirt (FH)
Master of Arts in Taxation

Steuerberater
Gülfidan Karasakal
Rechtsanwältin
Sarah Kursawe
Bachelor of Arts 
Steuerberaterin
Laura Klein
Master of Arts 
Steuerberaterin
Christian Fergen
Master of Arts
Steuerberater