Heilberufsausweis

Apotheker und Ärzte benötigen einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA), der sie innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) als Heilberufler authentifiziert. Ohne HBA können notwendige Ergänzungen und Änderungen z. B. auf E-Rezepten nicht versehen werden.

 

Das Finanzministerium Thüringen hat am 01.03.2021 entschieden, dass ein ganz überwiegend betriebliches Interesse vorliegt – und damit kein Arbeitslohn – wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb übernimmt. Dieser Auffassung schließen wir uns an.

Handlungsempfehlung:

  • Rechnungskopie des Heilberufsausweises vom Mitarbeiter aufbewahren
  • Vereinbarung mit dem Mitarbeiter schließen, dass die Kosten vom Arbeitgeber getragen werden, hier unbedingt den Hinweis mit aufnehmen, dass der Werbungskostenabzug in  der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters dadurch entfällt
  • Keine Erstattung der Kosten über die Gehaltsabrechnung oder als Sonderzahlung.