Sonder-Info zur Abgabe der FFP2-Masken ab Januar 2021

Wie sind die erhaltenen Coupons für die Ausgabe der Masken aufzubewahren?

Die SchutzmV sieht vor, dass bis 31.12.2024 sowohl die erhaltenen Coupons, wie auch die erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen durch die Apotheken aufzubewahren sind. Die Art und Weise der Aufbewahrung ist nicht vorgeschrieben.  Wichtig ist nur, dass die entgegengenommenen Coupons durch Unterschrift nach Abgabe der Masken entwertet werden.

Müssen aus steuerlichen Gründen die Kassenbons an die Coupons angeheftet werden?

Nein. Weder aus der SchutzmV noch aus steuerrechtlichen Vorschriften ist dies notwendig.  Über die Verwendung der Sonder-PZN bei Abgabe wird die Bestandsveränderung im System erfasst. Der erhobene Eigenanteil wird ebenfalls wie eine Zuzahlung als Einnahme in der Kasse erfasst.  Sofern Sie eine Nachvollziehbarkeit der abgegebenen Masken und der erhaltenen Coupons herstellen wollen, können Sie die entwerteten Coupons (z. B. wöchentlich) sammeln und in einen Umschlag aufbewahren. Der Zeitraum und die Anzahl der Coupons können dabei auf dem Umschlag vermerkt werden.    

 

Koblenz, 15.01.2021