Sonderinformation zur Corona-Krise

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X, Stand 22.04.2020

SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung

Botendienst

Mit Verordnung vom 21.04.2020 des Bundesministers für Gesundheit gilt ab 22.04.2020 folgendes:

 

Für den Botendienst von RX-Arzneimitteln können pro Lieferort (Haushalt) und Botendienst zusätzlich € 5,00 zzgl. Umsatzsteuer (brutto € 5,95) abgerechnet werden.

Diese Regelung wurde in § 3 AMPreisV aufgenommen und gilt bis 30.09.2020

 

Wie die Umsetzung dieser Verordnung erfolgen soll ist noch unklar. Als mögliche Varianten können eine Sonder-PZN oder die Erstellung eines Sonderbeleges in Frage kommen:

Die Apothekerverbände empfehlen daher mit Bedruckung von Rezepten aus dem Botendienst, soweit wie möglich, zu warten, bis eine entsprechende Regelung getroffen worden ist.

 

Gleichzeitig erhalten Apotheken zur Förderung von Botendiensten einmalig einen Betrag in Höhe von € 250,00 zzgl. Umsatzsteuer von den gesetzlichen Krankenkassen.

 

Der Betrag dient zur Ausstattung der Boten mit Schutzkleidung und Desinfektionsmittel.

 

Inwieweit der Betrag bei Filial-Apotheken gesondert abgerechnet werden kann, ist noch offen.

 

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner

 

 

IX, Stand 22.04.2020

Schaubild Corona Erstattung Entgeltfortzahlung ArbN Zusammenfassung
 

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VIII, Stand 30.03.2020

Mietzahlungen in Zeiten von Corona

Der Bundesgesetzgeber hat wegen der enormen Tragweite der Corona-Krise neben anderen Maßnahmen auch Erleichterungen im Mietrecht beschlossen. Dies führt aktuell u. a. dazu, dass große Handelsketten verkündet haben, ab April ihre Mieten vorerst nicht mehr zu zahlen.

 

Wir wollen Ihnen zu diesem Thema weitere Informationen geben. Den Text des Gesetzes haben wir im Anschluss zu diesem Beitrag angefügt.

 

Was regelt das Gesetz nicht?

Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete wird durch das Gesetz nicht aufgehoben. Mieten sind zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig und müssen grundsätzlich bezahlt werden.

 

Was regelt das Gesetz?

Das Gesetz gilt für Mietverträge über Wohn- und Gewerberäume sowie für Pachtverträge und ist auf Mietzahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2020 anwendbar.

 

Dem Vermieter steht ein gesetzliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass der Mieter mit zwei oder mehr Monatsmieten in Verzug gerät.

 

Nach der aktuellen Regelung darf der Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis aber nicht deshalb kündigen, weil der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz grundsätzlich bestehender Zahlungspflicht, die Miete wegen Auswirkungen der Corona-Krise nicht gezahlt hat.

 

Mit anderen Worten, wer in den Monaten April, Mai und Juni 2020 seine Miete nicht zahlt und glaubhalft macht, dass dies mit der Corona-Krise in Zusammenhang steht, kann seine Miete durch den Vermieter stunden lassen.

 

Eine Regelung für den Mietausfall des Vermieters enthält das Gesetz nicht. Für einen Vermieter, der seinerseits Verbraucher ist, könnte allerdings die Stundungsregelung für Verbraucherdarlehen greifen, wenn die betreffende Immobilie aktuell über ein Darlehen finanziert wird.

 

Folglich kann jeder, der auch nur kleine Einschränkungen seines Geschäftes oder seine Praxistätigkeit wegen der Corona-Krise hat, seine Mietzahlung für den genannten Zeitraum von drei Monaten verweigern. Eine Prüfung fehlender Liquidität findet nach dem Gesetz nicht statt.

 

Aus diesem Grund können wohl auch liquide Handelskonzerne ihre bestehenden Mietzahlungen zu Recht verweigern.

 

Bis wann müssen die Mieten gezahlt werden?

Die Mieten sind lediglich für die drei Monate April bis Juni 2020 gestundet und müssen derzeit ab Juli 2020 wieder gezahlt und bis 30. Juni 2022 nachgezahlt werde. Sollte also ab dem 01.07.2022 die betreffenden Mieten nicht gezahlt worden sein, kann der Vermieter dann wieder von seinem Kündigungsrecht des Mietverhältnisses Gebrauch machen.

 

Kann ich als Mieter die Zahlung der Mieten einstellen?

Sofern Sie glaubhalft machen können, dass sie betroffen sind – grundsätzlich ja. Aber bitte denken Sie daran, dass es sich lediglich um eine Stundung handelt. Die Miete muss zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden. Die offenen Mietzahlungen sind während des Verzuges zu verzinsen (als Verbraucher: 5 %-Punkte über Basiszins; zwischen Unternehmern: 9 %-Punkte über Basiszins).

 

Es empfiehlt sich im Vorhinein mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und gemeinsam mit dem Vermieter eine Lösung zu finden.

 

Was muss ich als Vermieter beachten?

Die Miete ist bei Nichtzahlung weiter fällig. Sie haben als Vermieter also einen Anspruch auf Zahlung der Miete.

 

Sofern ein Mieter die Miete nicht zahlt, sollten Sie ihn unverzüglich auffordern, die Miete zu zahlen. Die Möglichkeit eine aus Ihrer Sicht zu Unrecht nicht gezahlte Miete einzuklagen bleibt bestehen.

 

Ihnen steht während des Zahlungsverzuges Ihres Vermieters eine Verzinsung zu (s.o.).

 

Gesetzestext:

Auszug aus dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020

 

§ 2  Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

 

Fazit:

Da Mietverhältnisse auch über die aktuelle Krisensituation bestehen, sollten Sie als Mieter und Vermieter mit Ihrem Vertragspartner auf jeden Fall reden und gemeinsam eine Lösung finden.

 

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner

VII, Stand 26.03.2020

Informationen zur „Corona-Soforthilfe“ für Kleinstunternehmen und Solo

Der Bundestag hat am 23.03.2020 die Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Der Bundesrat wird der „Corona-Soforthilfe“ voraussichtlich am 26.03.2020 zustimmen.

 

Vorgesehen sind finanzielle Soforthilfen für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten.

  • Bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
  • Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

 

Des Weiteren haben die jeweiligen Bundesländer zusätzlich weitere Soforthilfemaßnahmen vorbereitet. Dies geht von Zuschüssen für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten bis zu diversen Darlehen die über die jeweiligen Landesbanken angeboten werden.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme sowohl der Bundes- als auch Landesförderungen ist, dass die Unternehmen in erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona geraten sind. Insbesondere dürfen die Unternehmen nicht vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Ferner können die Soforthilfen erst in Anspruch genommen werden, wenn kein verfügbares liquides Privatvermögen vorhanden ist. Dies ist vorrangig vor Inanspruchnahme der Soforthilfen einzusetzen.

Hierbei ausgenommen sind z.B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.

 

Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass. Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

 

Wann ein Unternehmen erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona geraten ist, wird von einigen Ländern, die bereits auf Landesebene Soforthilfen anbieten, je nach Soforthilfe, unterschiedlich definiert.

 

NRW definiert diese wenn,

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

    oder
     
  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

    oder
     
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

 

Baden-Württemberg definiert dies:

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.

Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet, unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) hätte sich für das Unternehmen aufgrund der aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.

 

Bayern definiert dies:

Voraussetzung für die Gewährung der Finanzhilfe ist eine infolge der durch den Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe, die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können.

 

Ferner ist in den meisten Anträgen die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpass konkret zu beziffern. Auch werden die Zuschüsse nicht pauschal ausgezahlt. Es muss jeweils dargelegt werden für was Zuschüsse benötigt werden, d.h. zu Zahlung der Miete, Leasingraten etc.

 

Unterschiedlich handhaben die jeweiligen Länder auch die Zeit bis wann der Antrag gestellt werden kann. In Bayern kann der Antrag bis 30. Juni 2020 gestellt werden. In NRW hingegen nur bis zum 30. April 2020. Hier gibt es in den jeweiligen Ländern unterschiedliche Fristen die zu beachten sind. Nicht geklärt ist bisher, wie Unternehmen zu verfahren haben die bisher keine oder nur geringe Liquiditätsengpässe haben und damit zum aktuellen Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Antrag nicht erfüllen, jedoch eventuell im Laufe des Jahres in Liquiditätsengpässe geraten.

 

Zu beachten ist, dass sich die Zuschüsse grundsätzlich gewinnerhöhend auswirken. Da sie zum Erhalt des Unternehmens gezahlt werden, sind die Zuschüsse als Einnahmen zu erfassen.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller an Eides Statt zu versichern hat, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht wurden.  Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistungen führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann ferner zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.

 

Es ist davon auszugehen, dass bis Anfang kommender Woche für die meisten Bundesländer die Formulare zur Beantragung der Softhilfe zur Verfügung stehen und die notwendigen Anträge gestellt werden können. Hierbei sind für die einzelnen Bundesländer die individuellen Antragsvoraussetzungen gesondert zu prüfen.

 

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner

VI, Stand 23.03.2020

Weiterführende Information zur Steuerstundung in der Corona-Krise
 

Im Rahmen der Maßnahmen zur Corona-Krise können Stundungen fälliger Steuerzahlungen beantragt werden. Dies soll Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise nicht unerhebliche Umsatzrückgänge haben, kurzfristig Liquidität verschaffen.

Was bedeutet Stundung?

Bei einer Stundung müssen Steuerzahlungen zum Zeitprunkt der Fälligkeit nicht geleistet werden. Das Finanzamt gewährt einen Zahlungsaufschub.

Aktuell können fällige und dieses Jahr noch fällig werdende Steuern bis Ende des Jahres 2020 gestundet werden. 

Welche Voraussetzungen für eine Stundung bestehen?

Grundsätzlich ist die Steuerstundung in § 222 Abgabenordnung geregelt. Demnach kann die Steuer gestundet werden, wenn die sofortige Zahlung der Steuer für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

 

Die Bundesländer haben jetzt aber in der Corona-Krise die Maßstäbe geändert:

           

„Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden…“ (Auszug aus dem Schreiben des BMF vom 19.03.2020

 

Demnach gilt für Stundungen aufgrund der Corona-Krise die Voraussetzung:

…nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen…

 

Die Voraussetzung, dass der Steueranspruch nicht gefährdet sein darf, entfällt. Zum Nachweis dazu sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Es muss eine Begründung für die beantragte Stundung gegeben werden, d. h. es muss vorgetragen werden, dass es aufgrund der Corona-Krise zu erheblichen Umsatzeinbußen kommt und daher die Liquidität gefährdet ist.

 

Die Umsatzrückgänge sind anhand von Kassenaufzeichnungen, Auftragsbücher oder ähnliches nachzuweisen.

Welche Steuern sind betroffen?

Auf jeden Fall gilt es für Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

 

Die Gewerbesteuerzahlungen werden von den Gemeinden verwaltet. Ob und wie hier eine Stundung erfolgen kann, muss bei dem jeweiligen kommunalen Steueramt angefragt werden.

 

Die Lohnsteuerzahlung kann nach jetzigem Stand nicht gestundet werden. Gleiches gilt für Leistungen zur Sozialversicherung.

Werden die gestundeten Beträge verzinst?

Laut dem Schreiben des BMF kann in der Regel auf eine Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. Sollte aber ein Antrag auf Stundung sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisen, wird die Stundung wahrscheinlich doch zu verzinsen sein.

Strafrechtliche Hinweise:

In den von der Finanzverwaltung aktuell verwendeten Formularen zu Stundungsanträgen ist folgende Passage aufgeführt:

 

„Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. (Hinweis: Unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben, vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 der Abgabenordnung)“

 

Dies bedeutet, dass sich die Finanzverwaltung auch in der Krisenzeit vorbehält zu prüfen, ob die Angaben in einem Stundungsantrag absichtlich oder leichtfertig unrichtig gemacht worden sind. Es ist daher damit zu rechnen, dass bei solchen falschen Angaben ein Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden kann.

Fazit

Um sich auf die vereinfachten Antragsvoraussetzungen berufen zu können, muss der Unternehmer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffen sein. Die Steuerstundung in der Corona-Krise ist ein Mittel, die Liquidität kurzfristig zu stärken. Allerdings müssen nach jetzigem Stand die gestundeten Beträge bis 31.12.2020 gezahlt werden. Ob es darüber hinaus noch weitere Erleichterungen wie weitere Stundungen oder ein kompletter oder teilweiser Erlass von Steuerzahlen geben wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar.

 

Stundungsanträge sind daher mit Sinn und Verstand und mit Blick auf die zukünftige Liquidität zu stellen.

 

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner

V, Stand 20.03.2020

Information zum Kurzarbeitergeld (KuG)
 

1. Zielsetzung von Kurzarbeit

Die Einführung von Kurzarbeitergeld (KuG) ist dazu bestimmt, dass den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten bleiben, sowie den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit ausgefallenen Lohnes zu ersetzen.

2. Voraussetzungen für den Erhalt von KuG

Die Agentur für Arbeit gewährt nur dann KuG, wenn bestimmte Regelvoraussetzungen vollständig erfüllt sind.

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf KuG, wenn
 

1.     ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2.     die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind

3.     die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt) und

4.     der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

 

Der Arbeitsausfall muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Zu finden unter Downloads:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

3. Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des KuG wird nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum berechnet. Das ist die Nettoentgeltdifferenz zwischen:

-  dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt (=Arbeitsentgelt, dass der Arbeitnehmer ohne Entgeltausfall bei Vollarbeit erhalten hätte (ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen oder Mehrarbeit)

-  dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt (= Entgelt, dass im jeweiligen Kalendermonat erzielt wurde zzgl. Mehrarbeit und Nebeneinkommen aber ohne Einmalzahlungen)

 

Gewährt wird das KuG in 2 verschiedenen Leistungssätzen:

1. Leistungssatz von 67 % für Arbeitnehmer mit mind. 1 Kind, oder deren Ehegatten mind. 1 Kind haben (eingetragener Kinderfreibetrag von 0,5 oder Bescheinigung des Finanzamts, dass ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind in den ElStAM-Daten vorhanden ist)

2. Leistungssatz von 60 % für alle übrigen Arbeitnehmer

4. Bezugsdauer

Das KuG wird frühestens ab dem Kalendermonat geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

5. Sozialversicherung der KuG-Bezieher

Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse der KuG-Bezieher bleibt während des gesamten Bezugszeitraums bestehen. Für das tatsächlich erzielte Entgelt (gekürzter Lohn) tragen die Beiträge, wie sonst auch, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte.

 

Die Beiträge zur Kranken, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Entgelt. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber alleine zu tragen. Die Bundesregierung hat entschieden, dass diese Beiträge dem Arbeitgeber mit dem

 

Kurzarbeitergeld erstattet werden. Laut aktueller Information von der Agentur für Arbeit wird dort auf das Gesetz gewartet.  

6. Vereinbarung von KuG

Die Einführung von Kurzarbeit muss zudem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss mit der Anzeige über Arbeitsausfall an die Agentur für Arbeit weitergeleitet werden. 

7. Resturlaub und Überstunden

Sofern noch Urlaub aus 2019 oder Überstunden bestehen, sind diese zur Vermeidung von Kurzarbeit von den Arbeitnehmern einzusetzen.

8. Minijobber

Für Minijobber gibt es kein Kurzarbeitergeld. Folglich sind hier individuelle Regelungen zu empfehlen. 

9. Nebenbeschäftigung währen Kurzarbeit

Wird während der Kurzarbeit ein Minijob aufgenommen, so ist das Entgelt dem Hauptarbeitgeber mitzuteilen und muss bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes -beim Ist-Entgelt- berücksichtigt werden.

 

Ablauf Kurzarbeit

1.     Der Arbeitgeber trifft mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über Kurzarbeit und regelt mit den Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Kurzarbeitergeld wie die Beschäftigung ggf. ohne Lohnfortzahlung weitergeführt werden kann.

2.     Bei der Agentur für Arbeit wird die Anzeige über Kurzarbeit – mit den Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern -  eingereicht.

3.     Die Agentur für Arbeit vergibt eine Stamm-Nummer, welche für die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes benötigt wird. Die Stammnummer muss dem Lohnbüro mitgeteilt werden.

4.     Dem Lohnbüro ist der Arbeitsausfall der Arbeitnehmer mitzuteilen. Dies am besten in einer Tabelle in der die Ausfallstunden eingetragen werden.

5.     Das Lohnbüro berücksichtigt die Ausfallstunden in der Gehaltsabrechnung und errechnet das Kurzarbeitergeld.

6.     Das Lohnbüro erstellt für den Arbeitgeber den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld. Dieser muss vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit weitergeleitet werden.

7.     Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld anhand der Gehaltsabrechnung an den Arbeitnehmer aus.

8.     Die Erstattung des Kurzarbeitergeldes erfolgt von der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber.

9.     Nach Ende der Kurzarbeit erfolgt von der Agentur für Arbeit ggf. eine Überprüfung der Abrechnung. Bei dieser Überprüfung werden der Agentur für Arbeit vom Lohnbüro Gehaltsunterlagen, Abrechnungslisten usw. zur Verfügung gestellt und vom Arbeitgeber die Tabelle mit den Ausfallstunden.

 

Hinweis: Aufgrund des zahlreichen Eingangs von Anzeigen über Kurzarbeit und Leistungsanträgen bei der Agentur für Arbeit, ist davon auszugehen, dass sich die Bearbeitung über Wochen hinziehen kann. Auch ohne die Vorlage einer Stamm-Nummer oder eines Bescheides über die Zustimmung von der Agentur für Arbeit kann die Kurzarbeit abgerechnet und der Leistungsantrag bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

 

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner

IV, Stand 20.03.2020

Was ist aktuell für Ihr Unternehmen wichtig?

 

LIQUIDITÄT

 

Wichtig ist, dass die Liquidität im Unternehmen sowie die private Liquidität gesichert werden. Dies erreichen Sie durch:

1. Betriebseinnahmen/-ausgaben

Überprüfen Sie Ihre betrieblichen Ein- und Ausgaben, die aktuell

  • Nicht notwendige Ausgaben verschieben
  • Bei Ausgangsrechnungen um zeitnahe Bezahlung bitten
  • Zahlungsziele mit Lieferanten vereinbaren

2. Weitere Maßnahmen im Unternehmen

Neben Betriebseinnahmen und -ausgaben können auch sonstige Betriebliche Zahlungen

  • Wenn Darlehen bestehen, Tilgungsaussetzungen vereinbaren
  • Geplante Anschaffungen verschieben

3. Steuerzahlungen

Aufgrund der aktuellen Lage gewährt die Finanzverwaltung besondere Erleichterungen gegenüber Steuerpflichtigen

  • Stundung beantragen
  • Vorauszahlungen für Einkommen- und Gewerbesteuer überprüfen

 

Zu den steuerlichen Möglichkeiten werden wir in Kürze noch weitergehende Informationen veröffentlichen.

4. Kurzarbeitergeld beantragen

Durch die bestehenden Einschränkungen und angeordneten Schließungen von Betrieben gibt es aktuell erleichterte Möglichkeiten Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer zu beantragen. Diese Erleichterungen gelten rückwirkend am 01.03.2020.

5. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Sofern in Ihr Betrieb aufgrund  von Quarantäne nicht gearbeitet werden kann, steht Ihnen eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz zu. Dies gilt auch beim Ausfall einzelner Mitarbeiter.

6. Öffentliche Mittel beantragen

Die Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass es weitreichende Programme zur Stützung der Wirtschaft geben wird.

 

Zum einen wird es für betroffene Unternehmen kurzfristige Darlehn geben, Ob bzw. in welcher Höhe diese Darlehn später zurückgezahlt werden müssen, wird von der Politik noch diskutiert.

 

Die Förderungen werden von den öffentlichen Banken (KFW oder die landeseigene Förderungen gewährt werden. Die Anträge hierfür werden durch Ihre Hausbanken an die öffentlichen Banken gestellt.

 

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner

III, Stand 20.03.2020

Erste Information zur Steuerstundung

Seitens der Bundesregierung wurde in den letzten Tagen angekündigt, dass es durch die von der Corona-Krise geschädigte Unternehmen Steuererleichterungen geben soll.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 19.03.2020 erste Informationen zur geplanten Umsetzung veröffentlicht.

 

Sie finden das Schreiben unter:

Schreiben herunterladen


Was bedeutet die Stundung?  

Die Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit von Steuernachzahlungen hinausgeschoben wird (Zahlungsaufschub). Eine Stundung bedeutet nicht, dass eine Steuerschuld erlassen wird. Ob dies für gestundete Steuern zukünftig angedacht ist, ist ungewiss.

Stundungsvoraussetzungen? 

Voraussetzung für die Stundung von Steuern ist, dass die Einziehung bei Fälligkeit für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist.

Was wird geregelt?

Auf Antrag können Steuerschulden, die bis 31.12.2020 bereits jetzt fällig sind oder bis dahin fällig werden, vom Finanzamt gestundet werden.

Wen betrifft es?  

Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise geschädigt werden.

Was wird gestundet werden?

Alle Steuern, die von den Ländern verwaltet werden. Dazu gehören auf jeden Fall die Einkommen- und Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer. Die Gewerbesteuer ist nicht expliziert durch dieses BMF-Schreiben betroffen, da diese von den Gemeinden verwaltet werden. Jedoch haben bereits einige Gemeinden signalisiert Gewerbesteuerstundungen entsprechend zu gewähren.

Auch Lohnsteuer?

Nein, da hier der Arbeitgeber lediglich zur Einbehaltung und Abführung verpflichtet ist. Der eigentliche Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer.

Wir werden abwarten, ob der Gesetzgeber und/oder die Finanzverwaltung sich noch zur Lohnsteuer äußern werden.

Voraussetzungen? 

  • nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffene Steuerpflichtige
  • in 2020 fällige Steuern
  • die entstandenen Schäden müssen nicht wertmäßig im Einzelnen nachgewiesen werden
  • zur Nachprüfung der Voraussetzungen einer Stundung werden keine strengen Anforderungen gestellt
  • es kann in der Regel auf eine Verzinsung des gestundeten Betrages verzichtet werden.

 

Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Tagen die genaue Umsetzung dieser Stundungsregeln noch konkretisiert wird.  Und werden Sie auf dem Laufenden halten.

Bei der Umsetzung der Stundungsanträge werden wir Ihnen natürlich behilflich sein.

 

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner

II, Stand 18.03.2020

Aufgrund der aktuellen Lage werden alle Seminarveranstaltung für das 1. Halbjahr 2020 abgesagt werden.

Folgende Veranstaltungen sind betroffen:

  • 01.04.2020: Tax Compliance in Nürnberg
  • 02.04.2020: Tax Compliance in Stuttgart
  • 07.05.2020: Tax Compliance in Münster-Senden
  • 14.05.2020: Mandantenseminar Kassenführung in Koblenz
  • 14.05.2020: Personal: suchen-finden-binden 2020 in Köln (Apobank)
  • 28.05.2020: Personal: suchen-finden-binden 2020 in Mainz
  • 08.06.2020: Tax Compliance in Leipzig
  • 09.06.2020: Tax Compliance in Dresden
  • 26.06.2020: Seminartage 2020 in Koblenz (Diehls Hotel)
  • 27.06.2020: Seminartage 2020 in Koblenz (Diehls Hotel)

Nach der Krise werden wir die ausgefallenen Veranstaltungen nachholen.

 

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner

I, Stand 16.03.2020

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, 

 

aktuell wird das Leben in Deutschland durch die Corona-Pandemie stark eingeschränkt.

Wir werden als Dr. Schmidt und Partner aber in gewohnter Weise für Sie da sein. Das Büro ist weiterhin offen. Sie können uns jederzeit zu den bekannten Öffnungszeiten erreichen.

Allerdings haben wir entschieden, dass die Belegschaft zumindest teilweise ab sofort im Homeoffice arbeitet. Zum einen um Kinderbetreuung umzusetzen, zum anderen um auch in unserem Büro Sozialkontakte, wie offiziell empfohlen, einzuschränken.

Wichtig: Sie erreichen Ihre Ansprechpartner aber auf jeden Fall unter den Ihnen bekannten Rufnummern. Unsere Telefonanlage ist so geschaltet, dass auch in Homeoffice arbeitende Mitarbeiter von Ihnen angerufen werden können.

Am 13.03.2020 hat die Bundesregierung weitreichende Maßnahmen für Unternehmer und Arbeitnehmer verabschiedet. Die genauen Regeln und Details werden in den nächsten Tagen bekannt gegeben und wir werden Sie hierzu informiert halten.

Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass wir mit unserem Maßnahmenkatalog in der Lage sind, auf jegliche Herausforderung angemessen und adäquat reagieren zu können und sehen uns demzufolge in der Lage, Ihnen auch in dieser für uns alle herausfordernden Zeit, mit Rat und Tat zur Seite stehen zu können.

Wenn Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Berater und Mitarbeiter von Dr. Schmidt und Partner. Wir stehen selbstverständlich zur Verfügung.

Wir hoffen, dass Sie alle gesund bleiben und gut durch diese Krise kommen.

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner